kann der Erwerber (die Beschwerdeführerin) die von ihm (ihr) bereits erbrachten Geldleistungen nach Massgabe der Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung (vom Beilgeladenen 2, der wieder als Eigentümer der Parzelle Nr. xx im Grundbuch einzutragen ist) zurückfordern (vgl. zum Ganzen BEAT STALDER, in: Das bäuerliche Bodenrecht, a.a.O., Art. 70 N 5 ff.).