Die nachträgliche Erteilung der Bewilligung würde zur Vollgültigkeit des Geschäfts und damit zur Heilung des Grundbucheintrags führen. Wird die Erwerbsbewilligung dagegen – wie hier – verweigert, so wird das Geschäft in diesem Zeitpunkt ungültig und die Bewilligungsbehörde hat gemäss Art. 72 Abs. 1 BGBB die Berichtigung des Grundbuches anzuordnen. Eine solche Anordnung ist erst dann nicht mehr möglich, wenn seit der Eintragung des Rechtsgeschäfts im Grundbuch mehr als zehn Jahre vergangen sind (Art. 72 Abs. 3 BGBB). Mit der per 4. Februar 2015 erfolgten Grundbucheintragung der Handänderung gemäss Kaufgeschäft vom 22. Dezember 2014 ist diese Verwirkungsfrist noch nicht verstrichen.