STREBEL/REINHOLD HOTZ, in: Das bäuerliche Bodenrecht, a.a.O., Art. 47 N 26). Wurde also ein bewilligungsbedürftiges, aber nicht bewilligtes Geschäft im Grundbuch eingetragen, weil der Grundbuchverwalter beispielsweise davon ausging, das Geschäft bedürfe keiner Bewilligung, gilt Folgendes: Das Geschäft befindet sich zunächst im Zustand der schwebenden Unwirksamkeit und kann durch eine nachträgliche Bewilligungserteilung noch geheilt werden. Die nachträgliche Erteilung der Bewilligung würde zur Vollgültigkeit des Geschäfts und damit zur Heilung des Grundbucheintrags führen.