Mit Nichtigkeit ist in diesem Kontext allerdings nicht eine absolute Unwirksamkeit gemeint, die auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurückbezogen wird (ex tunc), so dass der Vertrag gar nie rechtsgeschäftliche Wirkungen entfaltet hat. Vielmehr wird in der Lehre postuliert, dass der Vertrag erst im Zeitpunkt der Verweigerung der Erwerbsbewilligung (ex nunc) dahinfällt und bis dahin Rechtswirkungen zeitigen kann (namentlich lösen auch nicht bewilligungsfähige Geschäfte die vertraglichen und gesetzlichen Vorkaufsrechte aus, etwa dasjenige des Pächters gemäss Art. 47 BGBB; vgl. LORENZ STREBEL/REINHOLD HOTZ, in: Das bäuerliche Bodenrecht, a.a.