In diesem Punkt ist die angefochtene Verfügung vom 24. September 2019 nicht zu beanstanden. 2. 2.1. Rechtsgeschäfte, die den Bestimmungen über den Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken (Art. 61–69 BGBB) zuwiderlaufen, sind nach Art. 70 BGBB nichtig. Mit Nichtigkeit ist in diesem Kontext allerdings nicht eine absolute Unwirksamkeit gemeint, die auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurückbezogen wird (ex tunc), so dass der Vertrag gar nie rechtsgeschäftliche Wirkungen entfaltet hat.