1.2.4. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall kein wichtiger Grund für eine Ausnahme vom Prinzip der Selbstbewirtschaftung gemäss Art. 64 Abs. 1 BGBB nachgewiesen ist, womit die von der Beschwerdeführerin beantragte Erwerbsbewilligung (für das Kaufgeschäft vom 22. Dezember 2014) gestützt auf Art. 61 und Art. 63 Abs. 1 lit. a BGBB zu verweigern ist. 2020 Landwirtschaftsrecht 345