Demnach besteht ein den Vertrauensschutz der Beschwerdeführerin überwiegendes öffentliches Interesse, das gegen den Schutz des Bestands des Kaufvertrags vom 22. Dezember 2014 spricht. Die Beschwerdeführerin könnte gegenüber dem Gemeinwesen, welches für die Unterlassungen der Urkundsperson und/oder des Grundbuchamts einzustehen hat, höchstens Ersatz für den finanziellen Schaden verlangen, den sie im anfänglichen Vertrauen auf die Gültigkeit des Kaufgeschäfts allenfalls erlitten hat oder noch erleiden könnte (weil ihr z.B. der Kaufpreis nicht voll zurückerstattet wird). 1.2.4.