am Erwerb eines Grundstücks, von dem sie einen Grossteil der Fläche verpachtet, weil sie diese ohnehin nicht selber nutzen kann. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin bereits Inhaberin des Baurechts für das Tierheim ist und die Möglichkeit bestünde, die Gebäude auf der Parzelle Nr. xx samt Umschwung abzuparzellieren, aus dem Geltungsbereich des BGBB zu entlassen und hernach bewilligungsfrei zu erwerben. Demnach besteht ein den Vertrauensschutz der Beschwerdeführerin überwiegendes öffentliches Interesse, das gegen den Schutz des Bestands des Kaufvertrags vom 22. Dezember 2014 spricht.