durchbrochen. Die Beschwerdeführerin hat diese Dispositionen im vollen Bewusstsein einer allfälligen Ungültigkeit des Kaufgeschäfts vom 22. Dezember 2014 getätigt. Deshalb verdient sie bezüglich dieser Dispositionen keinen Vertrauensschutz. Selbst wenn die Beschwerdeführerin jedoch Vertrauensschutz geniessen würde, hätte dies unter billiger Abwägung aller auf dem Spiel stehenden Interessen nicht zur Folge, dass das Kaufgeschäft 344 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020