Das Baugesuch für den Ersatzneubau eines Tierferienheims auf der Parzelle Nr. xx wurde gemäss Entscheid des Regierungsrats vom 26. April 2017 erst im März 2016 bei der Gemeinde D. eingereicht, als die Beschwerdeführerin von der Abteilung Landwirtschaft bereits mit der Erforderlichkeit einer Erwerbsbewilligung nach BGBB und der Möglichkeit der Ungültigkeit des Kaufgeschäfts vom 22. Dezember 2014 konfrontiert worden war. Dadurch wurde der Kausalzusammenhang zwischen allfälligen vertrauensbegründenden, fehlerhaften Handlungen der Urkundsperson und des Grundbuchamts einerseits und den von der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihr Bauvorhaben getätigten Dispositionen andererseits