Die Leistung des Kaufpreises stellt aus heutiger Sicht keine nachteilige Disposition dar, die nicht rückgängig gemacht werden könnte, hätte doch die Beschwerdeführerin gegenüber dem Verkäufer (Beigeladener 2) einen Anspruch auf Kaufpreisrückerstattung, falls das Kaufgeschäft vom 22. Dezember 2014 rückabgewickelt werden muss. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Anspruch beim Beigeladenen 2 nicht erhältlich gemacht werden kann.