Nichtsdestotrotz kann sich die Beschwerdeführerin deshalb nicht erfolgreich auf Vertrauensschutz berufen, weil sie nach derzeitigem Kenntnisstand keine irreversible für sie nachteilige Disposition getroffen hat, für die eine allfällige (anfängliche) Unkenntnis über das Bewilligungserfordernis nach BGBB kausal gewesen wäre. Die Leistung des Kaufpreises stellt aus heutiger Sicht keine nachteilige Disposition dar, die nicht rückgängig gemacht werden könnte, hätte doch die Beschwerdeführerin gegenüber dem Verkäufer (Beigeladener 2) einen Anspruch auf Kaufpreisrückerstattung, falls das Kaufgeschäft vom 22. Dezember 2014 rückabgewickelt werden muss.