Hintergrund braucht sie sich auch nicht den vom Beigeladenen 1 erhobenen Vorwurf gefallen zu lassen, sie hätte die Fehlerhaftigkeit des Verhaltens der Urkundsperson und des Grundbuchamts erkannt oder erkennen müssen und habe daher nicht auf die Gültigkeit des Kaufgeschäfts vom 22. Dezember 2014 und den im Grundbuch eingetragenen Eigentumsübergang vertrauen dürfen. Nichtsdestotrotz kann sich die Beschwerdeführerin deshalb nicht erfolgreich auf Vertrauensschutz berufen, weil sie nach derzeitigem Kenntnisstand keine irreversible für sie nachteilige Disposition getroffen hat, für die eine allfällige (anfängliche) Unkenntnis über das Bewilligungserfordernis nach BGBB kausal gewesen wäre.