61 ff.) braucht. Es ist somit nicht ersichtlich, weshalb ausgerechnet die Beschwerdeführerin respektive die für sie handelnden natürlichen Personen als juristische Laien das Bewilligungserfordernis hätten kennen müssen, falls es ihnen vom Beigeladenen 2, von dem aufgrund der Akten anzunehmen ist, dass er es wegen entsprechender vorgängiger Kontakte mit der Abteilung Landwirtschaft kannte, verschwiegen worden sein sollte. Solche Spezialkenntnisse dürfen bei gewöhnlichen Bürgern ohne juristische oder landwirtschaftliche Ausbildung und Vorkenntnisse im Bereich des bäuerlichen Bodenrechts nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden.