Die Vertragsparteien hätten offensichtlich versucht, das vorliegende Kaufgeschäft ohne Erwerbsbewilligung abzuwickeln, was ihnen in nicht nachvollziehbarer Art und Weise auch gelungen sei. Abgesehen davon seien die Vorschriften des BGBB allgemeingültig und die Parteien hätten das Recht zu kennen, was mitunter auch das Bewusstsein über die Notwendigkeit einer Erwerbsbewilligung beinhalte. Hier verkennt der Beigeladene 1, dass offenbar nicht einmal der beurkundende Notar und das Grundbuchamt gemerkt haben, dass es sich bei der Parzelle Nr. xx um ein landwirtschaftliches, dem BGBB unterstelltes Grundstück handelt, für dessen Erwerb es eine Bewilligung nach BGBB (Art. 61 ff.) braucht.