Der Beigeladene 1 (B.) wendet gegen Vertrauensschutz für die Beschwerdeführerin ein, sie habe – wie der Beigeladene 2 (C.) als Verkäufer der Parzelle Nr. xx, der sich im Vorfeld des Vertragsabschlusses vom 22. Dezember 2014 eigens bei der Abteilung Landwirtschaft nach den rechtlichen Möglichkeiten eines Verkaufs erkundigt habe – vom Erwerbsbewilligungserfordernis nach BGBB Kenntnis gehabt. Die Vertragsparteien hätten offensichtlich versucht, das vorliegende Kaufgeschäft ohne Erwerbsbewilligung abzuwickeln, was ihnen in nicht nachvollziehbarer Art und Weise auch gelungen sei.