den Vertragsparteien zu schliessen, ginge allerdings etwas weit, zumal das Grundbuchamt darauf abstellen darf, dass diese mit dem juristisch geschulten beurkundenden Notar ausreichend fachkundig beraten und über allfällige Bewilligungserfordernisse belehrt worden sind. Der Beigeladene 1 (B.) wendet gegen Vertrauensschutz für die Beschwerdeführerin ein, sie habe – wie der Beigeladene 2 (C.) als Verkäufer der Parzelle Nr. xx, der sich im Vorfeld des Vertragsabschlusses vom 22. Dezember 2014 eigens bei der Abteilung Landwirtschaft nach den rechtlichen Möglichkeiten eines Verkaufs erkundigt habe – vom Erwerbsbewilligungserfordernis nach BGBB Kenntnis gehabt.