Damit ist die Ansetzung einer Frist von 30 Tagen zur Einreichung eines Gesuchs um einen Entscheid über die Bewilligungspflicht oder um Bewilligungserteilung zu verbinden (Art. 81 Abs. 4 BGBB). Aus diesen Amtspflichten, die in erster Linie auf den Schutz des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs abzielen, auf eine behördliche Aufklärungs- und Beratungspflicht des Grundbuchamts gegenüber 342 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020