Ausserdem hat er den Entscheid über die Eintragung im Grundbuch aufzuschieben und die Anmeldung bloss im Tagebuch einzuschreiben, wenn Ungewissheit darüber besteht, ob für das angemeldete Geschäft eine Bewilligung notwendig ist (Art. 81 Abs. 3 BGBB). Damit ist die Ansetzung einer Frist von 30 Tagen zur Einreichung eines Gesuchs um einen Entscheid über die Bewilligungspflicht oder um Bewilligungserteilung zu verbinden (Art. 81 Abs. 4 BGBB).