Weniger klar erscheint, ob auch das zuständige Grundbuchamt die Kaufvertragsparteien auf das Bewilligungserfordernis hätte hinweisen müssen. Nach Art. 81 Abs. 2 BGBB ist der Grundbuchverwalter zwar gehalten, die Anmeldung eines Geschäfts abzuweisen, wenn offensichtlich ist, dass dafür eine Bewilligung notwendig ist und nicht vorliegt. Ausserdem hat er den Entscheid über die Eintragung im Grundbuch aufzuschieben und die Anmeldung bloss im Tagebuch einzuschreiben, wenn Ungewissheit darüber besteht, ob für das angemeldete Geschäft eine Bewilligung notwendig ist (Art. 81 Abs. 3 BGBB).