625). Insofern könnte in der unterbliebenen Aufklärung seitens des beurkundenden Notars über das Bewilligungserfordernis nach BGBB für den Erwerb des hier in Frage stehenden landwirtschaftlichen Grundstücks (Parzelle Nr. xx) durchaus auch eine Vertrauensgrundlage erblickt werden, auf die sich zumindest diejenige Kaufvertragspartei (in guten Treuen) verlassen durfte, die von diesem Bewilligungserfordernis keine Kenntnis hatte und unter den gegebenen Umständen auch nicht haben musste. Weniger klar erscheint, ob auch das zuständige Grundbuchamt die Kaufvertragsparteien auf das Bewilligungserfordernis hätte hinweisen müssen.