Zu den Berufspflichten eines Notars im Zusammenhang mit einer öffentlichen Beurkundung gehört auch die Beratung und Belehrung der Parteien des zu beurkundenden Rechtsgeschäfts und der unterlassene Hinweis auf öffentlich-rechtliche Bewilligungserfordernisse, welche das Geschäft im Nachhinein für eine Partei oder für alle Parteien als unerwartet nachteilig und damit als ungewollt erscheinen lassen, stellt einen Beratungs- und Belehrungsfehler dar, der eine Haftung der Urkundsperson auszulösen vermag (CHRISTIAN BRÜCKNER, Schweizerisches Beurkundungsrecht, Zürich 1993, Rz. 625).