Planungsakten oder bloss der Duldung eines rechtswidrigen Zustands (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 627 ff.). Die Behörde kann auch durch Unterlassen notwendiger Hinweise oder Aufklärungen eine Vertrauensgrundlage schaffen, was allerdings eine Aufklärungs- oder Beratungspflicht der Behörde voraussetzt (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 671). Auf Vertrauensschutz kann sich sodann nur berufen, wer von der Vertrauensgrundlage Kenntnis hatte und ihre allfällige Fehlerhaftigkeit nicht kannte und bei gehöriger Sorgfalt auch nicht hätte erkennen müssen (HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.