Sie habe die Interessen der Beteiligten nach bestem Wissen und Gewissen gleichmässig und unparteiisch zu wahren (§ 29 BeurG). In Abweichung von diesen Geboten sei die Beurkundung des Kaufvertrags vom 22. Dezember 2014 ohne jeden Hinweis auf die Bewilligungspflicht nach BGBB erfolgt. Aufgrund dieser Vertrauensgrundlage habe die Beschwerdeführerin den Kaufpreis von Fr. 1,2 Mio. geleistet und weitere Dispositionen hinsichtlich der Verwendung des Grundstücks getroffen, insbesondere ein Baugesuch für den Ersatzneubau eines Tierferienheims eingereicht.