2014 durch einen Notar, der damit eine öffentliche Aufgabe wahrgenommen habe, und der Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch durch das Grundbuchamt gleich eine doppelte Vertrauensgrundlage vor. Sie (die Beschwerdeführerin) habe sich darauf verlassen dürfen, dass diese beiden Stellen sie umgehend auf eine für die Gültigkeit des Kaufvertrags allenfalls notwendige Erwerbsbewilligung nach BGBB hingewiesen hätten. So müsse insbesondere die Urkundsperson die Beurkundung sorgfältig vorbereiten und ausführen (§ 28 Abs. 1 BeurG). Sie habe die Interessen der Beteiligten nach bestem Wissen und Gewissen gleichmässig und unparteiisch zu wahren (§ 29 BeurG).