Die Abparzellierung eines freistehenden nicht landwirtschaftlich genutzten Gebäudes samt Umschwung erscheint dabei gänzlich unproblematisch und die Vorinstanz hat mit der angefochtenen Verfügung vom 24. September 2019 auch schon erkannt, dass einer Abparzellierung der Gebäude samt Umschwung nichts im Wege steht. 1.2.3. 1.2.3.1. Des Weiteren stützt die Beschwerdeführerin ihr Begehren auf Erteilung einer (Ausnahme-)Bewilligung für den Erwerb der Parzelle Nr. xx auf den Vertrauensschutz aus Art. 9 BV.