a BGBB) aufgeteilt werden und das neu entstandene nicht landwirtschaftlich genutzte Grundstück wäre aus dem Geltungsbereich des BGBB zu entlassen (vgl. BEAT STALDER/CHRISTOPH BANDLI, in: Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, 2. Auflage, Brugg 2011, Art. 64 N 24 und 26). Die Abparzellierung eines freistehenden nicht landwirtschaftlich genutzten Gebäudes samt Umschwung erscheint dabei gänzlich unproblematisch und die Vorinstanz hat mit der angefochtenen Verfügung vom 24. September 2019 auch schon erkannt, dass einer Abparzellierung der Gebäude samt Umschwung nichts im Wege steht.