64 Abs. 1 lit. b BGBB dem Erwerber eines Grundstücks mit gemischter Nutzung, der den landwirtschaftlich genutzten Grundstücksteil nicht selbst bewirtschaften will und kann, keine Grundlage für dessen Erwerb. Stattdessen dürfen Grundstücke mit gemischter Nutzung in der gegebenen Situation (mit einer Ausnahmebewilligung vom Zerstückelungsverbot gestützt auf Art. 60 Abs. 1 lit. a BGBB) aufgeteilt werden und das neu entstandene nicht landwirtschaftlich genutzte Grundstück wäre aus dem Geltungsbereich des BGBB zu entlassen (vgl.