ist, der heute vom Pächter landwirtschaftlich genutzt wird. Im Falle eines Grundstücks mit gemischter Nutzung könnte sich die (rechtskräftige) Bewilligung für eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung (des Bodens) gestützt auf die Ausnahmebestimmungen für das Bauen ausserhalb der Bauzone nach Art. 24 ff. RPG im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. b BGBB höchstens auf denjenigen Grundstücksteil beziehen, der tatsächlich und bewilligungsgemäss nicht landwirtschaftlich genutzt wird, nicht hingegen auf den nach wie vor landwirtschaftlich genutzten Teil, der nicht zweckentfremdet und zonenwidrig genutzt werden darf. Infolgedessen bietet Art. 64 Abs. 1 lit.