Ein grösseres Tierheim, wie es von ihr betrieben werde, sei aufgrund seiner Immissionen negativ standortgebunden, d.h. gemäss Art. 24 lit. a RPG auf die Errichtung ausserhalb einer Bauzone angewiesen. Dabei übersieht die Beschwerdeführerin, dass sie für den Betrieb ihres Tier(ferien)heims lediglich auf die sich auf der Parzelle Nr. xx befindlichen Gebäude sowie einen gewissen Umschwung, mit Sicherheit aber nicht auf den grössten Grundstücksteil angewiesen 338 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020