64 Abs. 1 lit. b BGBB und macht geltend, sie verfüge über eine rechtskräftige Bewilligung für eine nach Art. 24 RPG zulässige nicht landwirtschaftliche Nutzung des Bodens. Wie sich aus dem Kaufvertrag vom 22. Dezember 2014 ergebe, laste auf der Parzelle Nr. xx seit 1977 als Dienstbarkeit ein Baurecht für ein Tierheim. Diese Dienstbarkeit werde seit Langem durch sie (die Beschwerdeführerin) ausgeübt und sie beabsichtige, auf dem fraglichen Grundstück auch weiterhin ein Tierheim zu betreiben. Ein grösseres Tierheim, wie es von ihr betrieben werde, sei aufgrund seiner Immissionen negativ standortgebunden, d.h. gemäss Art.