Vielmehr werden diese Flächen von B. landwirtschaftlich genutzt, der in der fraglichen Gegend ein landwirtschaftliches Gewerbe betreibt und 413 Aren der Parzelle Nr. xx hinzugepachtet hat. Dementsprechend ist der Beschwerdeführerin eine Bewilligung für den Erwerb der Parzelle Nr. xx mangels Eigenschaft als Selbstbewirtschafterin in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 lit. a BGBB zu verweigern, falls sie keinen wichtigen Grund nach Art. 64 BGBB für eine Ausnahme vom Erfordernis der Selbstbewirtschaftung für sich in Anspruch nehmen und nachweisen kann. 1.2.2. In diesem Zusammenhang beruft sich die Beschwerdeführerin zunächst auf Art. 64 Abs. 1 lit.