Die Beschwerdeführerin behauptet zudem nicht, sie respektive die wirtschaftlich Berechtigten an ihren Aktien, E. und F., wollten oder könnten die landwirtschaftlich nutzbare Fläche der Parzelle Nr. xx selber bewirtschaften, namentlich selber Ackerbau betreiben oder die Wiesen- und Weideflächen (durch Beweidung oder eigene Gewinnung von Raufutter) als Futtergrundlage für Tiere nutzen. Vielmehr werden diese Flächen von B. landwirtschaftlich genutzt, der in der fraglichen Gegend ein landwirtschaftliches Gewerbe betreibt und 413 Aren der Parzelle Nr. xx hinzugepachtet hat.