des BGBB und kann nur mit einer Bewilligung nach Art. 61 ff. BGBB gültig erworben werden. Davon geht auch die Beschwerdeführerin mit ihrem Beschwerdeantrag auf Erteilung einer derartigen Erwerbsbewilligung aus. Die Beschwerdeführerin behauptet zudem nicht, sie respektive die wirtschaftlich Berechtigten an ihren Aktien, E. und F., wollten oder könnten die landwirtschaftlich nutzbare Fläche der Parzelle Nr. xx selber bewirtschaften, namentlich selber Ackerbau betreiben oder die Wiesen- und Weideflächen (durch Beweidung oder eigene Gewinnung von Raufutter) als Futtergrundlage für Tiere nutzen.