63 Abs. 1 BGBB). Bei fehlender Selbstbewirtschaftung ist die Bewilligung zu erteilen, wenn der Erwerber einen wichtigen Grund nachweist (Art. 64 Abs. 1 BGBB). Die Bestimmung enthält eine exemplarische Aufzählung von wichtigen Gründen. Darunter fällt etwa der Tatbestand, dass der Erwerber über eine rechtskräftige Bewilligung für eine nach Artikel 24 RPG zulässige nichtlandwirtschaftliche Nutzung verfügt (Art. 64 Abs. 1 lit. b BGBB). (…) 1.2. 1.2.1. Die streitbetroffene Parzelle Nr. xx der Gemeinde D. mit einer Gesamtfläche von 50'448 m2, also weit über 25 Aren, fällt unstreitig in den räumlichen und sachlichen Geltungsbereich des BGBB.