grund vorliegt (Abs. 2). Als Erwerb gilt die Eigentumsübertragung sowie jedes andere Rechtsgeschäft, das wirtschaftlich einer Eigentumsübertragung gleichkommt (Abs. 3). Art. 62 BGBB regelt die hier nicht interessierenden Ausnahmefälle, in denen der Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks keiner Bewilligung bedarf. Die Bewilligung zum Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks wird verweigert, wenn (a) der Erwerber nicht Selbstbewirtschafter ist; (b) ein übersetzter Preis vereinbart wurde; (d) das zu erwerbende Grundstück ausserhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs des Gewerbes des Erwerbers liegt (Art. 63 Abs. 1 BGBB).