Die chronologische Zusammenfassung der Ereignisse des Beschwerdeführers hat dieser erst an den Termin vom 23. September 2019 mitgebracht. Überhaupt scheint der Gemeinderat überaus spärlich dokumentiert gewesen zu sein, es sei denn, er besässe Informationen, die dem Beschwerdeführer vorenthalten wurden, was einem Verstoss gegen dessen Akteneinsichtsrecht gleichkäme. Den Beschwerdeführer selber hat der Gemeinderat nie befragt, obwohl eine solche Befragung eigentlich im Zentrum einer Disziplinaruntersuchung hätte stehen müssen. Der Gemeinderat ist zwar nach § 17 Abs. 2 VRPG dazu verpflichtet, die Beweise frei zu würdigen, er durfte also die Objektivität des Berichts des externen Beraters vom