dass er sich mangels Substanziierung nicht auf die diesbezügliche Darstellung des Gemeinderats einlassen könne. Er kann seine Verteidigungsrechte nicht wahrnehmen, wenn er nicht weiss, wer, was und bei welcher Gelegenheit gegen ihn respektive seine Amtsführung vorgebracht hat. Von einem Teil der Gespräche, die im Beisein des Beschwerdeführers stattfanden (Teamsitzung vom 21. August 2018; runder Tisch vom 19. November 2018), existieren keine Aktennotizen und Protokolle, auf die sich der Gemeinderat bei seiner Entscheidfindung hätte stützen können. Die chronologische Zusammenfassung der Ereignisse des Beschwerdeführers hat dieser erst an den Termin vom 23. September 2019 mitgebracht.