das beschriebene Vorgehen hat der Gemeinderat die Parteirechte des Beschwerdeführers in vielfältiger und gravierender Weise verletzt. Darüber hinaus ist er seiner Untersuchungspflicht nur ungenügend nachgekommen, indem er die Disziplinarmassnahme unter anderem auf ihm höchstens vom Hörensagen bekannte Aussagen von nicht einmal mit Namen genannten ehemaligen Mitarbeitenden des RZA B. gegenüber F. und G. abgestützt hat, ohne dem (genauen) Inhalt der erwähnten Aussagen nachzugehen, die betreffenden Personen als Zeugen einzuvernehmen und dem Beschwerdeführer ein Teilnahmerecht an der Beweiserhebung zu gewähren. Zu Recht weist der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf hin,