stellt, weshalb deren Inhalt nicht offiziell bekannt ist. Der Gemeinderat hat sich die jeweiligen Aussagen der Mitarbeitenden des RZA B. mit anderen Worten nicht selbst angehört, sich vom Wahrheitsgehalt und der Glaubwürdigkeit derselben demnach nicht selbst überzeugen können, und dem Beschwerdeführer erst recht keine Gelegenheit eingeräumt, den Gesprächen mit Mitarbeitenden beizuwohnen oder zu deren Aktennotizen eine Gegendarstellung abzugeben. Der Gemeinderat hat den Beschwerdeführer erstmals am Gespräch vom 23. September 2019 mit den Vorwürfen der Mitarbeitenden des RZA B. konfrontiert und ihn dazu Stellung nehmen lassen.