Der Gemeinderat B. hat vor Aussprache der streitgegenständlichen Verwarnungen vom 23. September 2019 und 14. Oktober 2019 auf die Eröffnung und Durchführung eines förmlichen Disziplinarverfahrens verzichtet und stattdessen – wenn überhaupt – eine Art "Schatten-Disziplinaruntersuchung" gegen den Beschwerdeführer mit Anfertigung von Aktennotizen des Gemeindeschreibers, von D. und E. zu Gesprächen des Gemeindeschreibers mit diesen Mitarbeitenden und solchen der Mitarbeitenden mit dem Beschwerdeführer durchgeführt bzw. durchführen lassen. Von allfälligen weiteren Gesprächen mit Mitarbeitenden des RZA B. wurden nicht einmal Aktennotizen er-