ist (ANDREAS KEISER, Rechtsschutz im öffentlichen Personalrecht nach dem revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, in: ZBL 99/1998, S. 193 ff., S. 202 ff.). 3.1.3. Nicht wesentlich anders als auf Bundes- und Kantonsebene gestaltet sich die Rechtslage mit Rücksicht auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben (der BV und der KV) auch in der Gemeinde B., wo Art. 31 Abs. 3 DBR vor Ausfällung jeder Disziplinarmassnahme (durch den Gemeinderat) explizit die Einvernahme der beschuldigten Person sowie allfälliger Zeugen vorschreibt, und zwar durch den Gemeinderat selber. Dabei hat die beschuldigte Person das Recht auf Verteidigung und Verbeiständung.