II/2a/bb mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung und Lehre). Die geschilderte Rechtslage ist vergleichbar mit derjenigen in anderen Kantonen, wo gestützt auf das einschlägige Verwaltungsrechtspflegegesetz und die verfassungsrechtlichen Verfahrensgrundsätze angenommen wird, dass bei personalrechtlichen Anordnungen wie Disziplinarmassnahmen, auch wenn es sich dabei nur um einen Verweis handelt, eine vorgängige Anhörung des Betroffenen, dessen Mitwirkung bei der Beweiserhebung, insbesondere bei der Anhörung von Auskunftspersonen, und das Akteneinsichtsrecht zu gewährleisten sind, und überdies dem Untersuchungsgrundsatz Rechnung zu tragen