Das Recht auf wirksame anwaltliche Vertretung und Verbeiständung ist ebenfalls Ausfluss des rechtlichen Gehörs. Ist der Sachverhalt abgeklärt, ist der Betroffene über die erhobenen Vorwürfe, den Ausgang der Beweiserhebungen und die möglichen Folgen, d.h. die konkret ins Auge gefassten Disziplinarmassnahmen zu orientieren (vgl. zum Ganzen VGE vom 23. Oktober 1997 [BE.96.00027], Erw. II/2a/bb mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung und Lehre).