der Untersuchung Betroffene zum vermuteten Sachverhalt zu befragen ist; die Einvernahme ist zu protokollieren. Der Schutz des Betroffenen beinhaltet den Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen. Dieses Recht ist zusammen mit dem Akteneinsichtsrecht und dem Recht auf Stellungnahme im Anschluss an die Untersuchung Bestandteil des rechtlichen Gehörs. Das Recht auf wirksame anwaltliche Vertretung und Verbeiständung ist ebenfalls Ausfluss des rechtlichen Gehörs.