II/3.2 f.). Zudem wurden in Lehre und Rechtsprechung Anforderungen an ein Disziplinarverfahren entwickelt, die sich aus dem Zweck der Untersuchung (Abklärung der disziplinarischen Verantwortlichkeit) einerseits und dem Schutz des Betroffenen (Verteidigungsrechte) andererseits ergeben. Untersuchungszweck ist die Feststellung, ob eine verschuldete Dienstpflichtverletzung vorliegt, von deren Vorhandensein sich die Behörde selbst zu überzeugen hat. Das Gebot der materiellen Wahrheitsforschung hat regelmässig zur Folge, dass der von 380 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020