29 Abs. 2 BV; § 22 Abs. 1 KV) auf jeden Fall die Verfahrensvorschriften des VRPG mit dem Untersuchungsgrundsatz gemäss § 17, wonach die Behörden den Sachverhalt unter Beachtung der Parteivorbringen von Amtes wegen ermitteln und die dazu notwendigen Untersuchungen anstellen, das Recht des Betroffenen auf vorgängige Anhörung (§ 21 Abs. 1 VRPG) und Akteneinsicht (§ 22 VRPG), welches demjenigen gemäss Art. 26–28 VwVG nachgebildet ist, sowie die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts (§ 23 VRPG) (vgl. dazu auch PRG] vom 31. August 2010 [2-BE.2010.2], Erw. II/3.2 f.).