34 N 74 ff.). 3.1.2. Auf kantonaler Ebene fehlen in der Personalgesetzgebung Vorschriften zum Disziplinarverfahren. Immerhin ist § 36 Abs. 3 PersG zu entnehmen, dass Disziplinarmassnahmen auf ein Disziplinarverfahren hin getroffen werden. Beachtlich sind dabei neben den verfassungsrechtlichen Mindestansprüchen an ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 2 BV;