weiterer Beweise nicht mehr ändern. Der Arbeitnehmer hat sodann ein Recht darauf, in alle für den Entscheid wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen (Art. 26 VwVG). Davon gibt es nur in bestimmten Fällen Ausnahmen (Art. 27 VwVG) und auf geheime Akten darf nur abgestellt werden, wenn die Partei von deren wesentlichen Inhalt Kenntnis genommen und Gelegenheit erhalten hat, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu offerieren (Art. 28 VwVG). Schliesslich verlangt das rechtliche Gehör, dass der Arbeitgeber die rechtserheblichen Vorbringen des Arbeitnehmers hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt (Art. 32 Abs. 1 VwVG) (vgl. zum Ganzen HELBLING, a.a.O., Art. 34 N 74 ff.).