Für die Gemeinde B. als Arbeitgeberin sei ein solches Verhalten eines Angestellten nicht tragbar, umso mehr, wenn es sich um eine Führungsperson handle. Die regionalen Zivilstandsämter seien Flaggschiffe der Gemeinden und damit auch für die Aussenwahrnehmung von grosser Bedeutung. 378 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020